Die Beteiligten streiten darüber, ob Bescheide über die Bewilligung von Sonderabschreibungen nach §
Der Kläger ist Arzt und betrieb ursprünglich in gemieteten Räumen, eine Einzelpraxis, aus der er Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielte. Die Einkünfte wurden gemäß § 4 Abs. 3 EStG als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt.
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