FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.05.2009
4 K 2068/06
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 8 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2011, 337

Zu den Voraussetzungen der Erschütterung des Anscheinsbeweises für die private Nutzung eines dienstlich überlassenen Pkw

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen 4 K 2068/06

DRsp Nr. 2010/8274

Zu den Voraussetzungen der Erschütterung des Anscheinsbeweises für die private Nutzung eines dienstlich überlassenen Pkw

Bereits die bloße Möglichkeit einer privaten Nutzung des dienstlichen Pkw rechtfertigt den Schluss, dass dieser auch typischerweise privat genutzt wird. Dieser Anscheinsbeweis wird nicht bereits dadurch erschüttert, dass der Steuerpflichtige neben dem dienstlichen Pkw auch einen oder sogar mehrere private Pkw nutzen kann.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 8 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist im Streit, ob von einer privaten Pkw-Nutzung zweier Firmenfahrzeuge ausgegangen werden kann und demzufolge der Ansatz eines geldwerten Vorteils nach der sog. 1-v.H.-Regelung in Betracht kam.

Die Kläger sind Eheleute und wurden gemäß § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war in den Streitjahren in dem in der Rechtsform einer GmbH geführten Unternehmen seines Vaters als Dachdecker bzw. Dachdeckermeister beschäftigt. Die Einkommensteuerveranlagungen für die Kalenderjahre 2000, 2002 und 2003 erfolgten zunächst aufgrund der eingereichten Steuererklärungen.