FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.12.2010
5 K 2099/09
Normen:
EStG § 173 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1088

Zu den Voraussetzungen des groben Verschuldens im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.2010 - Aktenzeichen 5 K 2099/09

DRsp Nr. 2011/2136

Zu den Voraussetzungen des groben Verschuldens im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

Ein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen an dem nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO liegt dann nicht vor, wenn die Finanzbehörde mittels von ihr bereit gestellter elektronischer Steuerprogramme (Elster-Formular 2006/2007) Eingabearbeiten auf den Steuerpflichtigen verlagert und diesem bei der Erfassung der Steuererklärungsdaten ein Eingabefehler unterläuft, der sich innerhalb der Einspruchsfrist nicht aufgedrängt hat und der die Finanzbehörde wegen einer ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 129 AO zur Berichtigung berechtigt hätte

I. Der Einkommensteuerbescheid 2006 wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 29. April 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 2009 dahingehend geändert, dass Zahlungen an die versorgungskasse in Höhe von 18.457 € als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 S. 2 Finanzgerichtsordnung (- FGO -)).

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.