I. Der Einkommensteuerbescheid 2006 wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 29. April 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 2009 dahingehend geändert, dass Zahlungen an die versorgungskasse in Höhe von 18.457 € als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 S. 2 Finanzgerichtsordnung (- FGO -)).
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|