FG München - Beschluss vom 20.12.2000
13 V 3519/00
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Zu den Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels

FG München, Beschluss vom 20.12.2000 - Aktenzeichen 13 V 3519/00

DRsp Nr. 2001/8754

Zu den Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels

Auch wenn nach der BFH-Rechtsprechung Mehrfamilienhäuser ein Objekt i. S. der sog. 3-Objekt-Grenze darstellen können, so bedeutet dies nicht, dass mehrere grundbuchrechtlich, vermessungstechnisch und katastermäßig selbständige Grundstücke, die individuell veräußerbar sind, dadurch zu einem Objekt zusammengefasst werden, dass sie in einem Vorgang erworben wurden, für sich gesehen relativ klein sind und fünf der insgesamt sechs Grundstücke in einem Akt wieder veräußert werden.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der Antragsteller (ASt) zu 1 im Streitjahr 1998 die Kriterien eines gewerblichen Grundstückhandels - insbesondere Überschreitung der 3-Objekt-Grenze - erfüllt hat.

Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragsteller beantragen die Vollziehung des Einkommensteuer (ESt)-Bescheids 1998 vom 8. Juni 2000 in Höhe von 265.003,- DM wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

II.

Der Antrag ist unbegründet.