FG Sachsen - Beschluss vom 10.06.2015
8 Ko 705/15
Normen:
FGO § 139 Abs. 3 S. 3; FGO § 46 Abs. 1 S. 1; FGO § 46 Abs. 1 S. 2; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3;

Zu erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen führendes Vorverfahren i. S. d. § 139 Abs. 3 S. 3 FGO bei Erhebung einer Untätigkeitsklage nach Erhebung eines Einspruchs wegen behördlicher Untätigkeit in einem Kindergeldverfahren Streitwert für durch Abhilfebescheid beendetes Untätigkeitseinspruchs- bzw. Untätigkeitsklageverfahren

FG Sachsen, Beschluss vom 10.06.2015 - Aktenzeichen 8 Ko 705/15

DRsp Nr. 2015/11159

Zu erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen führendes Vorverfahren i. S. d. § 139 Abs. 3 S. 3 FGO bei Erhebung einer Untätigkeitsklage nach Erhebung eines Einspruchs wegen behördlicher Untätigkeit in einem Kindergeldverfahren Streitwert für durch Abhilfebescheid beendetes Untätigkeitseinspruchs- bzw. Untätigkeitsklageverfahren

1. Ein – zu erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen führendes – Vorverfahren i. S. v. § 139 Abs. 3 S. 3 FGO ist ein dem finanzgerichtlichen Klageverfahren vorausgegangenes Einspruchsverfahren nur, soweit dessen Verfahrensgegenstand dem Klagegegenstand entspricht.