FG München - Urteil vom 29.11.2000
3 K 1893/99
Normen:
ZK Art. 9; ZK Art. 12; ZK-DVO Art. 6 Abs. 5; Pos. 2202; Pos. 2106; VO Nr. 1835/99; 1836/99 KN;

Zubereitungen zum Herstellen von Getränken; Widerruf von verbindlichen Zolltarifauskünften

FG München, Urteil vom 29.11.2000 - Aktenzeichen 3 K 1893/99

DRsp Nr. 2001/8768

Zubereitungen zum Herstellen von Getränken; Widerruf von verbindlichen Zolltarifauskünften

Für die Einreihung als Getränk in Pos. 2202 KN ist es nicht ausreichend, daß es sich um eine trinkbare Flüssigkeit handelt; sie muß vielmehr unmittelbar genußfertig sein.

Normenkette:

ZK Art. 9; ZK Art. 12; ZK-DVO Art. 6 Abs. 5; Pos. 2202; Pos. 2106; VO Nr. 1835/99; 1836/99 KN;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob die Beklagte zu Recht die der Klägerin erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte widerrufen hat, weil die Produkte, die von der Klägerin eingeführt werden, keine Getränke, sondern Lebensmittelzubereitungen seien.