BFH - Urteil vom 11.12.2003
IV R 15/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 13 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 931
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 29.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2293/98

Zuckerfabrikaktien als notwendiges BV bei LuF

BFH, Urteil vom 11.12.2003 - Aktenzeichen IV R 15/03

DRsp Nr. 2004/3481

Zuckerfabrikaktien als notwendiges BV bei LuF

1. Zum Begriff des notwendigen BV.2. Aktien von Zuckerfabriken sind notwendiges BV eines LuF-Betriebes, wenn die Anteile mit Rübenlieferrechten verbunden sind.3. Erwirbt ein Rüben anbauender Landwirt mit Lieferrechten verbundene Aktien einer Zuckerfabrik-AG, spricht schon eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er diese Wertpapiere nicht als bloße Kapitalanlage, sondern zu betrieblichen Zwecken angeschafft hat.4. Dem steht nicht entgegen, wenn der Stpfl. der Lieferverpflichtung tatsächlich nur eingeschränkt nachgekommen ist und sein Belieferungsrecht nur zum Teil in Anspruch genommen hat.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 § 13 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte in den Streitjahren (1989 und 1990) u.a. Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen X in Y. In den Wirtschaftsjahren 1984 bis 1990 baute er auf einer Fläche von durchschnittlich 62,08 ha Rüben an, die er zu ca. 76 % an die Zuckerfabrik Z und zu ca. 24 % an die Zuckerfabrik D-AG (AG) lieferte. An beiden Zuckerfabriken war er mit einem Kapitalanteil beteiligt.