BFH - Beschluss vom 22.12.2010
IX B 131/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
DB 2011, 1144
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 05.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 41/08

Zufließen eines Einmalbetrags zur betrieblichen Altersversorgung

BFH, Beschluss vom 22.12.2010 - Aktenzeichen IX B 131/10

DRsp Nr. 2011/4033

Zufließen eines Einmalbetrags zur betrieblichen Altersversorgung

NV: Wird von einer Abfindung ein Teilbetrag in eine Versorgungszusage umgewandelt, so ist dieser Betrag mangels Zuflusses nicht als Entschädigung (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG) nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG begünstigt zu besteuern.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1.

Die Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --); denn sie wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Die Frage, wann ein Einmalbetrag zur betrieblichen Altersversorgung zufließt und ob eine derartige Versorgungszusage in die begünstigt zu besteuernde Entschädigung (§ 24 Nr. 1 a) i.V.m. § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) einzubeziehen ist, ist in der Rechtsprechung geklärt und lässt sich überdies eindeutig aus dem Gesetz erschließen.