Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1.
Die Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --); denn sie wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Die Frage, wann ein Einmalbetrag zur betrieblichen Altersversorgung zufließt und ob eine derartige Versorgungszusage in die begünstigt zu besteuernde Entschädigung (§ 24 Nr. 1 a) i.V.m. § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) einzubeziehen ist, ist in der Rechtsprechung geklärt und lässt sich überdies eindeutig aus dem Gesetz erschließen.
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