BFH, Urteil vom 12.11.1997 - Aktenzeichen XI R 30/97
DRsp Nr. 1998/1662
Zufluß bei Zahlungen auf einem Stornoreservekonto
»Einem Versicherungsvertreter, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3EStG ermittelt, sind Beträge, die von dem Versicherungsunternehmen einem für ihn gebildeten Stornoreservekonto gutgeschrieben werden, nicht zugeflossen, wenn die Beträge im Zeitpunkt der Gutschrift nicht fällig waren und das Guthaben nicht verzinst wird (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 24. März 1993 X R 55/91, BFHE 171, 191, BStBl II 1993, 499).«