BFH - Beschluss vom 02.09.2010
VIII B 261/09
Normen:
FGO § 115;
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3339/09
FG München, vom 21.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3610/99

Zufluss von Renditen aus einem Schneeballsystem sowie Zufluss bei Novation bei Abhängigkeit der Leistungsfähigkeit des Schuldners von der Gutschrift von Schecks

BFH, Beschluss vom 02.09.2010 - Aktenzeichen VIII B 261/09

DRsp Nr. 2010/20449

Zufluss von Renditen aus einem Schneeballsystem sowie Zufluss bei Novation bei Abhängigkeit der Leistungsfähigkeit des Schuldners von der Gutschrift von Schecks

1. NV: Die Rechtsfrage, ob eine Novation auch dann zu einem Zufluss führt, wenn die Leistungsfähigkeit des Schuldners von einem weiteren Ereignis (Gutschrift von Schecks) abhängt, hat keine grundsätzliche Bedeutung. 2. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Gutschriften aus Schneeballsystemen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen, wenn der Betreiber des Schneeballsystems bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge leistungsbereit und leistungsfähig gewesen wäre (vgl. BFH-Urteile vom 28. Oktober 2008 VIII R 36/04, BStBl II 2009, 190; vom 16. März 2010 VIII R 4/07, juris).

Normenkette:

FGO § 115;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Es handelt sich weder um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO). Es ist auch kein Verfahrensfehler ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

a)