FG München - Urteil vom 22.11.2000
6 K 1115/98
Normen:
AO (1977) § 174 ; EStG § 11 Abs. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Ziffer 7; EStG § 25 Abs. 1 ; EStG § 35 ; KAGG § 39 Abs. 1 ;

Zuflußzeitpunkt von Kapitaleinkünften (Aufzinsungspapieren);

FG München, Urteil vom 22.11.2000 - Aktenzeichen 6 K 1115/98

DRsp Nr. 2001/8774

Zuflußzeitpunkt von Kapitaleinkünften (Aufzinsungspapieren);

Bundeschatzbriefe Typ B sind "Aufzinsungspapiere", die Zinsen daraus fließen am Schluß der Laufzeit und nicht jährlich zu.

Normenkette:

AO (1977) § 174 ; EStG § 11 Abs. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Ziffer 7; EStG § 25 Abs. 1 ; EStG § 35 ; KAGG § 39 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob bestimmte Zinseinnahmen im Streitjahr 1995 den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind.

Der Kläger hat von seiner 1994 verstorbenen Mutter mehrere Bundesschatzbriefe vom Typ B geerbt und diese teilweise im Jahr 1995 veräußert.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Papiere:

Ausgabe 89/14 SL Nr. 110768

7.000,00

3.283,00

984,90

73,86

29.3.1995

Ausgabe 89/14 SL Nr. 110768

10.000,00

4.592,00

1.257,60

94,32

28.2.1995

Ausgabe 91/4 SL Nr. 113914

10.000,00

4655,00

1396,50

104,73

28.11.1995

27.000,00

12.530,00

3.639,00

272,91

In der Einkommensteuererklärung für 1995 setzten die Kläger nicht diesen Betrag an, sondern reduzierten ihn um "anteilige" Zinsen, die bereits bei den jeweiligen Einkommensteuerveranlagungen der verstorbenen Mutter berücksichtigt wurden. Als bereits versteuerten Betrag zogen die Kläger 8.288,38 DM von den vereinnahmten Zinsen ab und setzten als Zinseinnahmen aus diesen Bundesschatzbriefen 4.541,62 DM an.