I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1994 als selbständiger Unternehmensberater tätig. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer 1994 am 21. November 1996 unter Ansatz eines vom Kläger erklärten Gewinns in Höhe von 49 253,17 DM auf 7 851 DM fest. Aufgrund von Kontrollmitteilungen des Finanzamts L erließ das FA am 10. September 1998 einen auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützten Einkommensteueränderungsbescheid für 1994 und erhöhte darin die Einkommensteuer auf 20 091 DM. Der Kläger legte dagegen Einspruch ein.
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