LAG Köln - Urteil vom 11.01.2023
11 Sa 550/22
Normen:
RL 2003/88/EG Art. 7; BGB § 130 Abs. 1; BGB § 187 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 11; Arbeitsvertrag v. 10.09.2018 § 6 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 06.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1839/21

Zugang einer verkörperten WillenserklärungMöglichkeit der Kenntnisnahme vom Zugang einer WillenserklärungZugang einer Kündigungserklärung am Morgen oder am AbendVoraussetzungen einer wirksamen Erfüllung des UrlaubsanspruchsSelbstständiges Fristenregime für den arbeitsvertraglichen Mehrurlaub

LAG Köln, Urteil vom 11.01.2023 - Aktenzeichen 11 Sa 550/22

DRsp Nr. 2023/12632

Zugang einer verkörperten Willenserklärung Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Zugang einer Willenserklärung Zugang einer Kündigungserklärung "am Morgen" oder "am Abend" Voraussetzungen einer wirksamen Erfüllung des Urlaubsanspruchs Selbstständiges Fristenregime für den arbeitsvertraglichen Mehrurlaub

1. Eine verkörperte Willenserklärung unter Abwesenden geht im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen wie ein Briefkasten. 2. Ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist nach den "gewöhnlichen Verhältnissen" und den "Gepflogenheiten des Verkehrs" zu beurteilen. So bewirkt der Einwurf in einen Briefkasten den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Wenn für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist es unerheblich, ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere besondere Umstände einige Zeit gehindert war. Ihn trifft die Obliegenheit, die nötigen Vorkehrungen für eine tatsächliche Kenntnisnahme zu treffen.