LAG Köln - Urteil vom 16.05.2023
4 Sa 783/22
Normen:
ZPO § 286 Abs. 1; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; BGB § 625;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 13.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1037/22

Zugang einer Willenserklärung unter AbwesendenKenntnisnahme einer zugegangenen Willenserklärung durch den EmpfängerGrundsatz der freien BeweiswürdigungFortsetzung des Dienstverhältnisses durch stillschweigende Verlängerung

LAG Köln, Urteil vom 16.05.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 783/22

DRsp Nr. 2023/11338

Zugang einer Willenserklärung unter Abwesenden Kenntnisnahme einer zugegangenen Willenserklärung durch den Empfänger Grundsatz der freien Beweiswürdigung Fortsetzung des Dienstverhältnisses durch stillschweigende Verlängerung

1. Eine verkörperte Willenserklärung geht unter Abwesenden im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen wie ein Briefkasten. 2. Ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist nach den gewöhnlichen Verhältnissen und den Gepflogenheiten des Verkehrs zu beurteilen. So bewirkt der Einwurf in einen Briefkasten den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Dabei trifft den Empfänger die Obliegenheit, die notwendigen Vorkehrungen für eine tatsächliche Kenntnisnahme zu treffen.