BVerwG - Beschluss vom 23.03.2017
7 B 11.16
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; AktG § 93 Abs. 1 S. 3; AktG § 116 S. 1-2; AktG § 404;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 10.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 10878/15

Zugang zu Informationen über die Planung eines Kohlekraftwerks; Interesse an der Geheimhaltung der Information

BVerwG, Beschluss vom 23.03.2017 - Aktenzeichen 7 B 11.16

DRsp Nr. 2017/5470

Zugang zu Informationen über die Planung eines Kohlekraftwerks; Interesse an der Geheimhaltung der Information

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Rechtsfrage einer Informationsbeschaffungspflicht der zugangsverpflichteten Behörde über die Planung eines Kohlekraftwerks führt nicht zur Zulassung der Revision, da sie sich auf das rheinland-pfälzische Landestransparenzgesetz, mithin auf irrevisibles Landesrecht bezieht.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2016 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; AktG § 93 Abs. 1 S. 3; AktG § 116 S. 1-2; AktG § 404;

Gründe

I