Die Beschwerde hat keinen Erfolg, teils weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in ausreichender Weise dargelegt wurden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), teils weil sie nicht gegeben sind.
1. Von vornherein unbeachtlich ist das Beschwerdevorbringen, soweit es sich in Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils erschöpft (Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.).
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