BFH - Beschluß vom 26.10.1998
X B 117/98
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 96 Abs. 1 § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 450

Zugangsvermutung i.S.d. § 122 Abs. 2 AO

BFH, Beschluß vom 26.10.1998 - Aktenzeichen X B 117/98

DRsp Nr. 1999/839

Zugangsvermutung i.S.d. § 122 Abs. 2 AO

Es ist keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die Rspr. des BFH geklärt, dass der Zugang Gegenstand der Sachaufklärungspflicht ist und nur, wenn deren Erfüllung keine Überzeugungsbildung i.S.d. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO erlaubt ("im Zweifel"), auf die Beweislastregel des § 122 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. AO zurückzugreifen ist.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 96 Abs. 1 § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, teils weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in ausreichender Weise dargelegt wurden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), teils weil sie nicht gegeben sind.

1. Von vornherein unbeachtlich ist das Beschwerdevorbringen, soweit es sich in Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils erschöpft (Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.).