BFH - Beschluß vom 12.08.1998
IV B 145/97
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 286

Zugangsvermutung; Postfach

BFH, Beschluß vom 12.08.1998 - Aktenzeichen IV B 145/97

DRsp Nr. 1999/605

Zugangsvermutung; Postfach

1. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des VA und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. 2. In ein Postfach eingelegte Briefsendungen sind in dem Zeitpunkt zugegangen, in welchem das Postfach normalerweise geleert zu werden pflegt; ob das Postfach tatsächlich geleert oder der entnommene Brief überhaupt zur Kenntnis genommen wird, ist unerheblich. Das gilt auch, wenn die Sendung an die Wohnanschrift adressiert ist, aber in ein Postfach des Adressaten eingelegt wird. 3. Wer sein Postfach täglich nur einmal am frühen Morgen leert, kann sich für die am selben Tag eingelegten Sendungen nicht auf einen verspäteten Zugang berufen. 4. Ein Rechtsanwalt muss dafür sorgen, dass alle seine Mandanten betreffenden amtlichen Schriftstücke rechtzeitig abgeholt werden, sofern und sobald dies möglich ist. Wer fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, kann sich nicht darauf berufen, dass sein Büropersonal Samstags nicht arbeitet.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen soll (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- --) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ Abs. Nr. ) entsprechend den Anforderungen des § Abs. Satz 3 bezeichnet hat. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.