BFH vom 22.04.1996
XI B 2/96

Zugangsvermutung, wenn dritter Tag ein Feiertag ist

BFH, vom 22.04.1996 - Aktenzeichen XI B 2/96

DRsp Nr. 1997/8227

Zugangsvermutung, wenn dritter Tag ein Feiertag ist

Die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt auch, wenn der dritte Tag nach der Aufgabe zur Post ein Feiertag ist, und zwar selbst dann, wenn der Drei-Tage-Zeitraum aus Samstag, Sonntag und Feiertag besteht (Anschluß an BFH vom 5.3.1986, BStBl II, 462).

Für die Praxis:

Behauptet der Steuerpflichtige den späteren Zugang eines Verwaltungsaktes, so muß er dies durch nähere Angaben (z.B. Poststempel, Briefumschlag, Eingangsvermerk) substantiieren (BFH vom 23.10.1986, BFH/NV 1987, 412). Er braucht seine Angaben allerdings nicht zu beweisen, da bereits ein schlüssiger Tatsachenvortrag Zweifel am Zugang des Verwaltungsaktes innerhalb des Drei-Tage-Zeitraums und somit die Nachweispflicht der Behörde auslösen kann (BFH vom 7.11.1985, BFH/NV 1987, 274).