BFH - Urteil vom 20.11.2012
VIII R 31/09
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 20.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4223/06

Zugehörigkeit eines geleasten Pkw zum Betriebsvermögen

BFH, Urteil vom 20.11.2012 - Aktenzeichen VIII R 31/09

DRsp Nr. 2013/3294

Zugehörigkeit eines geleasten Pkw zum Betriebsvermögen

NV: Die betriebliche Verwendung eines geleasten Kraftfahrzeugs führt auch in Wirtschaftsjahren, die bis zum 31.12.2005 geendet haben, jedenfalls dann nicht zu einer nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu bewertenden Nutzungsentnahme, wenn der betriebliche Nutzungsanteil nicht mehr als 50 % beträgt und der Steuerpflichtige nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingfahrzeugs ist.

1. Ein geleaster Pkw gehört nicht zum Betriebsvermögen, wenn die Grundmietzeit erheblich kürzer ist als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, weder ein Recht auf Vertragsverlängerung noch ein Kaufoptionsrecht bestand und schließlich die Beteiligung des Klägers an einem etwaigen Verkaufserlös über den zugrunde gelegten Marktpreis regelmäßig nicht zu einem nennenswerten Ertrag geführt hätte.