BFH - Beschluss vom 04.12.2013
IX S 22/13
Normen:
FGO § 133a Abs. 2 S.5;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 377

Zulässiger Inhalt einer Anhörungsrüge

BFH, Beschluss vom 04.12.2013 - Aktenzeichen IX S 22/13

DRsp Nr. 2014/1237

Zulässiger Inhalt einer Anhörungsrüge

NV: Hat der Bundesfinanzhof die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, wird mit der Behauptung, der Bundesfinanzhof habe die Darlegungsanforderungen überspannt und deshalb eine inhaltliche Prüfung der Nichtzulassungsbeschwerde zu Unrecht unterlassen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schlüssig dargelegt.

Es kann nicht mit der Anhörungsrüge gem. § 133a Abs. 2 S. 5 FGO gerügt werden, der Bundesfinanzhof habe im Einzelfall eine hinreichende Darlegung von Zulassungsgründen zu Unrecht verneint.

Normenkette:

FGO § 133a Abs. 2 S.5;

Gründe

Die Anhörungsrüge ist unzulässig; ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Nach dieser Bestimmung hätten die Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) schlüssig und substantiiert darlegen müssen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sie sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren IX B 69/13 nicht haben äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus die Kläger dies im Einzelnen folgern (vgl. Senatsbeschluss vom 22. April 2013 IX S 8/13, BFH/NV 2013, 1244).