BVerwG vom 01.12.1989
8 C 44.88
Normen:
BBauG § 127 Abs. 1; BBauG § 133 Abs. 3 S. 2; VwVfG § 59;
Fundstellen:
BVerwGE 84, 183
Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 105
DRsp V(527)344b
DVBl 1990, 438
DÖV 1990, 285
HGZ 1990, 151
JuS 1990, 1025
MittBayNot 1990, 196
NJW 1990, 1679
NJW-RR 1990, 852
ZfBR 1990, 103
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 22.10.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 179/86
OVG Niedersachsen, vom 12.01.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 220/86

Zulässigkeit der Ablösung von Erschließungsbeiträgen; Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Ablösungsvereinbarungen

BVerwG, vom 01.12.1989 - Aktenzeichen 8 C 44.88

DRsp Nr. 1992/5110

Zulässigkeit der Ablösung von Erschließungsbeiträgen; Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Ablösungsvereinbarungen

1. § 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG (Ablösung von Erschließungsbeiträgen) durchbricht als Ausnahme das durch § 127 Abs. 1 BBauG i.V.m. § 132 BBauG begründete Verbot, Kosten für die Erschließung durch Vereinbarungen auf die Anlieger zu überbürden (im Anschluß an BVerwGE 64, 361 ff.). 2. § 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG ermächtigt nur zum Abschluß solcher Ablösungsverträge, die nach dem Erlaß wirksamer Ablösungsbestimmungen in inhaltlicher Übereinstimmung mit diesen und unter Offenlegung der auf ihrer Grundlage ermittelten Ablösebeträge abgeschlossen werden. 3. Bei einem Grundstückskauf- und Ablösungsvertrag ist dem Erfordernis der Offenlegung nicht nur genügt, wenn der Ablösebetrag im Vertrag ausgewiesen ist, sondern auch dann, wenn die Gemeinde ihn dem Grundstückskäufer vor Abschluß des Vertrags mitgeteilt hat.

Normenkette:

BBauG § 127 Abs. 1; BBauG § 133 Abs. 3 S. 2; VwVfG § 59;

Gründe:

I.