Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einkommensteuerfestsetzung 1999 aufgrund einer verlängerten Festsetzungsverjährung noch änderbar war.
Der Kläger ist Diplom-Kaufmann und war in den Streitjahren u.a. als Unternehmensberater tätig. Mit Vertrag vom 21.10.1998 erwarb er das Grundstück B...-straße in C... . Er vereinnahmte 1998 hieraus Erbbauzinsen in Höhe von 409.371,48 DM, die er als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegenüber dem Beklagten erklärte.
Aufgrund des Rücktritts vom Kaufvertrag durch die Verkäuferin, die D... GmbH (nachfolgend GmbH), kam es am 2.7.1999 zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages, in dem sich der Kläger verpflichtete, an die GmbH einen Betrag von 1.175.063,92 DM zu zahlen, wovon übereistimmend 409.371,50 DM auf die bezogenen Erbbauzinsen entfallen sollten. Mit Notarurkunde vom 12.11.1999 erkannte der Kläger die Schuld an.
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