OLG Hamm - Beschluss vom 13.12.2018
27 W 149/18
Normen:
HGB § 12;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 20.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Zulässigkeit der Anmeldung eines erst Wochen später wirksam werdenden Geschäftsführerwechsels zum Handelsregister

OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.2018 - Aktenzeichen 27 W 149/18

DRsp Nr. 2022/11350

Zulässigkeit der Anmeldung eines erst Wochen später wirksam werdenden Geschäftsführerwechsels zum Handelsregister

Tenor

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) vom 28.11.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Dortmund vom 20.11.2018, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 30.11.2018, werden auf Kosten der Beteiligten zu 1) und 2) zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 12;

Gründe

Die zulässigen Beschwerden gegen die Zurückweisung der Anmeldung vom 13.11.2018 sind unbegründet.

Soweit das Amtsgericht die Anmeldung vom 13.11.2018 hinsichtlich der Eintragung eines zum 31.12.2018 erfolgenden Geschäftsführerwechsels zurückgewiesen hat, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Die Entscheidung hält dem Beschwerdevorbringen stand.

I. Die Anmeldung erweist sich als derart verfrüht, dass deren Zurückweisung unter dem Gesichtspunkt der Unzulässigkeit einer Eintragung eines Ereignisses, welches zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht eingetreten ist, zu Recht erfolgt ist.