BFH - Beschluss vom 11.12.2019
II B 67/18
Normen:
BpO 2000 § 4 Abs. 3; FGO § 102;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 186
BFH/NV 2020, 360
FamRB 2020, 131
ZEV 2020, 192
ZEV 2020, 482
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1112/17

Zulässigkeit der Ausdehnung einer Prüfungsanordnung auf weitere Zeiträume

BFH, Beschluss vom 11.12.2019 - Aktenzeichen II B 67/18

DRsp Nr. 2020/2762

Zulässigkeit der Ausdehnung einer Prüfungsanordnung auf weitere Zeiträume

NV: Lässt der angezeigte schenkungsteuerrechtliche Sachverhalt auf weitere steuerbare Zuwendungen schließen, kann die Finanzbehörde ihre Prüfung auch auf weitere Zeiträume ausdehnen und ist nicht darauf beschränkt, nur die betreffenden Stichtage zu überprüfen. NV: Die Grenze des Ermessens ist lediglich dort erreicht, wo die Außenprüfung einer unzulässigen Ausforschungsprüfung "ins Blaue" hinein gleichkommt.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 16.05.2018 – 4 K 1112/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

BpO 2000 § 4 Abs. 3; FGO § 102;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).