OLG Köln - Urteil vom 04.07.2019
18 U 76/18
Normen:
AktG § 243 Nr. 3; GmbHG § 30; GmbHG § 34 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 26.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 23/16

Zulässigkeit der Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters wegen Nichterbringung der Stammeinlage

OLG Köln, Urteil vom 04.07.2019 - Aktenzeichen 18 U 76/18

DRsp Nr. 2020/10005

Zulässigkeit der Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters wegen Nichterbringung der Stammeinlage

Die Ausschließung eines Gesellschafters, der seine Stammeinlage noch nicht erbracht hat, ist unzulässig, sofern nicht gleichzeitig entschieden wird, wer den nicht voll eingezahlten Gesellschaftsanteil übernimmt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.04.2018 wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22.09.2016 zu Tagesordnungspunkt 6 (Ausschluss der Klägerin) nichtig ist.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu tragen, die dieser selbst zur Last fallen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AktG § 243 Nr. 3; GmbHG § 30; GmbHG § 34 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klägerin wirksam als Gesellschafterin der Beklagten ausgeschlossen worden ist.