BFH - Urteil vom 27.11.2019
I R 40/19 (I R 14/16)
Normen:
AStG i.d.F. des StVergAbG § 1 Abs. 1, Abs. 4; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; EStG § 6 Abs. 6 Satz 2; EG Art. 43; AEUV Art. 49;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 26.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 653/11

Zulässigkeit der außerbilanziellen Korrektur der Vereinbarung der Zinslosigkeit eines Darlehens an eine im Ausland ansässige Tochtergesellschaft

BFH, Urteil vom 27.11.2019 - Aktenzeichen I R 40/19 (I R 14/16)

DRsp Nr. 2020/12982

Zulässigkeit der außerbilanziellen Korrektur der Vereinbarung der Zinslosigkeit eines Darlehens an eine im Ausland ansässige Tochtergesellschaft

1. Für das Vorliegen einer Geschäftsbeziehung i.S. des § 1 Abs. 4 AStG kommt es seit der Neufassung durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz nicht mehr darauf an, ob die Darlehensnehmerin ihre unternehmerische Funktion mangels Eigenkapitalausstattung nicht erfüllen könnte. 2. Wird die Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG auf einen Zinsverzicht gegenüber einer ausländischen Darlehensnehmerin gestützt, muss dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt werden, den Nachweis für etwaige wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des (nicht fremdüblichen) Geschäfts zu erbringen (EuGH-Urteil Hornbach-Baumarkt vom 31.05.2018 – C–382/16, EU:C:2018:366, HFR 2018, 580). Diese Prüfung ist den nationalen Gerichten vorbehalten und vorrangig Aufgabe der Finanzgerichte. 3. Die Bestimmungen des Unionsrechts sind vom Zeitpunkt des Beitritts eines Mitgliedstaats an verbindlich, so dass sie für zukünftige Auswirkungen vor dem Beitritt entstandener Sachverhalte gelten; demgegenüber entfalten diese keine "Vorwirkung" für vor dem Beitritt bereits abgeschlossene Sachverhalte.