BFH - Beschluss vom 29.05.2019
VII B 10/19
Normen:
AO § 130, § 322, § 367 Abs. 2 Satz 3; FGO § 69;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 345
BFH/NV 2019, 1121
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 11.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 V 7186/18

Zulässigkeit der Aussetzung der Vollziehung bestandskräftiger Zwangsgeld Androhungen

BFH, Beschluss vom 29.05.2019 - Aktenzeichen VII B 10/19

DRsp Nr. 2019/11668

Zulässigkeit der Aussetzung der Vollziehung bestandskräftiger Zwangsgeld Androhungen

1. NV: Das Einspruchsverfahren ist durch einen Änderungsbescheid nur dann beendet, wenn dem Begehren des Steuerpflichtigen in vollem Umfang entsprochen wird. 2. NV: Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen die Zwangsgeldandrohung besteht auch bei bestandskräftiger Zwangsgeldfestsetzung, weil der Steuerpflichtige bei Aufhebung der Zwangsgeldandrohung einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des FA nach § 130 AO hat. 3. NV: Im einstweiligen Rechtsschutz fehlt allerdings das Rechtsschutzbedürfnis, weil eine AdV der Zwangsgeldandrohung keine Auswirkungen auf die bestandskräftige Zwangsgeldfestsetzung haben kann.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.12.2018 – 7 V 7186/18 aufgehoben und der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Normenkette:

AO § 130, § 322, § 367 Abs. 2 Satz 3; FGO § 69;

Gründe

I.