FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.12.2018
7 V 7186/18
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2019, 145

Anforderungen an die rechtmäßige Androhung von Zwangsgeldern; Nichtvorliegende Steuererklärungen sowie Umsatzsteuervoranmeldungen

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.12.2018 - Aktenzeichen 7 V 7186/18

DRsp Nr. 2019/1505

Anforderungen an die rechtmäßige Androhung von Zwangsgeldern; Nichtvorliegende Steuererklärungen sowie Umsatzsteuervoranmeldungen

Tenor

Die Vollziehung des Bescheids über Zwangsgeldandrohungen vom 09.01.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.06.2018 wird aufgehoben, soweit diese nicht die Einreichung der Erklärungen zur Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer 2013 sowie die Gewinnermittlung 2013 betreffen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller zu 10 % und dem Antragsgegner zu 90 % auferlegt.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragsgegner in rechtmäßiger Weise Zwangsgelder gegenüber dem Antragsteller angedroht hat.

Der Antragsteller betreibt eine Pension.

Im Dezember 2017 lagen seine Steuererklärungen nur bis einschließlich 2010 vor und noch keine Umsatzsteuer-Voranmeldung für 2017.