VGH Bayern - Beschluss vom 08.10.2009
16b DC 09.1806
Normen:
BDG § 53 Abs. 2 S. 2 Hs. 1; BDG § 53 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 13.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen M 13B DK 08.4426

Zulässigkeit der Aussetzung eines Diziplinarverfahrens bei Möglichkeit der Einführung neuer Vorwürfe auch ohne Verfahrensaussetzung

VGH Bayern, Beschluss vom 08.10.2009 - Aktenzeichen 16b DC 09.1806

DRsp Nr. 2009/24971

Zulässigkeit der Aussetzung eines Diziplinarverfahrens bei Möglichkeit der Einführung neuer Vorwürfe auch ohne Verfahrensaussetzung

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BDG § 53 Abs. 2 S. 2 Hs. 1; BDG § 53 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.

Mit Schriftsatz vom 9. September 2008 hat die Antragstellerin Disziplinarklage gegen den Antragsgegner wegen schuldhaft ungenehmigten und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Zeit vom 22. September bis 5. Oktober 2007 sowie wegen Dienstantritts und Dienstverrichtung am 21. September 2007 unter erheblicher Alkoholeinwirkung erhoben.

Das Verwaltungsgericht hatte zunächst Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 22. Juli 2009 anberaumt.

Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2009 stellte die Antragstellerin einen Aussetzungsantrag gemäß § 53 Abs. 2 BDG. Der Antragsgegner sei seiner Pflicht, einen Wohnungswechsel anzuzeigen, entgegen § 13 ADA zB und § 61 BBG nicht nachgekommen. Der Antragsgegner habe ferner einer Ladung zum Bahnarzt mit Schreiben vom 2. Juli 2009 zum 7. Juli 2009 11.00 Uhr nicht Folge geleistet und habe sich auch nicht entschuldigt, obwohl das Schreiben laut Zustellungsurkunde am 6. Juli 2009 persönlich übergeben worden sei.