BFH - Beschluss vom 21.11.2012
X B 27/11
Normen:
FGO § 108;

Zulässigkeit der Berichtigung des Tatbestandes der Revisionsentscheidung

BFH, Beschluss vom 21.11.2012 - Aktenzeichen X B 27/11

DRsp Nr. 2013/5285

Zulässigkeit der Berichtigung des Tatbestandes der Revisionsentscheidung

1. NV: Hinsichtlich eines Beschlusses, mit dem der BFH die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat, finden weder Tatbestandsergänzung noch Tatbestandsberichtigung statt, da ein Rechtsmittel hiergegen nicht gegeben ist. 2. NV: Das Verfahren betreffend die Tatbestandsergänzung und die Tatbestandsberichtigung gehört zum Hauptverfahren. Der Beschluss hierüber ergeht kostenfrei.

Eine Berichtigung des Tatbestandes der Revisionsentscheidung findet nicht statt, weil die Tatbestandsberichtigung dazu dient, die Grundlagen für eine Rechtsmittelentscheidung zu schaffen, ein Rechtsmittel gegen die Revisionsentscheidung aber nicht stattfindet.

Normenkette:

FGO § 108;

Gründe

I. Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Klägers) gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Senat mit Beschluss vom 30. August 2012, der formlos bekanntgegeben wurde, als unzulässig verworfen.

Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2012 hat der Kläger in Bezug auf eine Passage in den Gründen des Beschlusses unter II.1.b (S. 5) Tatbestandsergänzung und Tatbestandsberichtigung beantragt.

II. 1. Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt am notwendigen Rechtsschutzinteresse.