KG - Beschluss vom 29.03.2023
22 W 9/23
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1; GmbHG § 66 Abs. 5;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 02.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Zulässigkeit der Beschwerde des Schuldners einer GmbH gegen die Bestellung eines Nachtragsliquidators zum Zwecke der Durchsetzung der titulierten Forderung

KG, Beschluss vom 29.03.2023 - Aktenzeichen 22 W 9/23

DRsp Nr. 2023/15228

Zulässigkeit der Beschwerde des Schuldners einer GmbH gegen die Bestellung eines Nachtragsliquidators zum Zwecke der Durchsetzung der titulierten Forderung

Verfügt eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH über einen vollstreckbaren Titel, wird der Titelschuldner durch die Bestellung eines Nachtragsliquidators zur Durchsetzung des Titels nicht unmittelbar beeinträchtigt. Dies gilt auch dann, wenn der Titelschuldner zugleich Mitgesellschafter der Gesellschaft gewesen ist.

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 02.01.2023 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 60.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 59 Abs. 1; GmbHG § 66 Abs. 5;

Gründe:

I.