OLG Köln - Beschluss vom 20.11.2012
2 Wx 241/12
Normen:
BGB § 25; BGB § 56; BGB § 57 Abs. 1; BGB § 57 Abs. 2; BGB § 58 Nr. 4;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 07.08.2012

Zulässigkeit der Beschwerde eines Vereins gegen die Ablehnung der Eintragung in das VereinsregisterZulässigkeit der Bezeichnung als VerbandAnforderungen an die Ausgestaltung der Mitwirkungsrechte der Mitglieder

OLG Köln, Beschluss vom 20.11.2012 - Aktenzeichen 2 Wx 241/12

DRsp Nr. 2020/13480

Zulässigkeit der Beschwerde eines Vereins gegen die Ablehnung der Eintragung in das Vereinsregister Zulässigkeit der Bezeichnung als "Verband" Anforderungen an die Ausgestaltung der Mitwirkungsrechte der Mitglieder

1. Wird der Antrag eines Vereins auf Eintragung in das Vereinsregister zurückgewiesen, so steht dem Verein als Vorverein hiergegen ein Beschwerderecht zu. 2. Wird ein Verein zur Eintragung angemeldet, so hat das Registergericht aufgrund der eingereichten Unterlagen neben der formellen Ordnungsmäßigkeit der Anmeldung zu prüfen, ob die Satzung materiell-rechtlich wirksam ist, der Verein ideale Ziele verfolgt und der Vereinsname mit dem Rechtsgedanken des § 18 Abs. 2 HGB in Einklang steht. 3. Die Prüfung des Registergerichts ist entspr. § 18 Abs. 2 HGB auch auf die Frage zu erstrecken, ob der Name des Vereins geeignet ist, die beteiligten Verkehrskreise über wesentliche Verhältnisse wie beispielsweise Art, Größe, Alter, Bedeutung oder Zweck zu täuschen. Die Bezeichnung "Verband" erweckt beim durchschnittlichen Teil des Publikums den Eindruck, dass der Verein entweder eine größere Anzahl von Mitgliedern hat oder dass sich in ihm mehrere Vereine zusammen geschlossen haben.