OLG Celle - Beschluss vom 17.06.2021
13 W 36/20
Normen:
GWB § 89a Abs. 3; ZPO § 567; RVG § 33;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 09.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 4/19

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts für die einem Nebenintervenienten zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen einer Kartellschadensersatzklage

OLG Celle, Beschluss vom 17.06.2021 - Aktenzeichen 13 W 36/20

DRsp Nr. 2021/10524

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts für die einem Nebenintervenienten zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen einer Kartellschadensersatzklage

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die einem Nebenintervenienten zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 89a Abs. 3 GWB ist nicht anfechtbar. Es ist weder eine Beschwerde gemäß § 33 Abs. 3 RVG noch eine sofortige Beschwerde gemäß § 567 ZPO statthaft.

Die gegen Ziffer 3 des Abhilfebeschlusses des Landgerichts Hannover vom 9. März 2020 gerichteten Beschwerden

der Nebenintervenientin zu 2,

der Nebenintervenientin zu 3 und ihrer Prozessbevollmächtigten,

der Nebenintervenientin zu 4,

der Nebenintervenientin zu 5 und ihrer Prozessbevollmächtigten,

der Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 6 und

der Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 8

werden als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GWB § 89a Abs. 3; ZPO § 567; RVG § 33;

Gründe:

I.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind Beschwerden verschiedener Nebenintervenientinnen und/oder ihrer Prozessbevollmächtigten gegen die Festsetzung der Gegenstandswerte für die von der Klägerin zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren der Nebenintervenientinnen gemäß § 89a Abs. 3 GWB durch einen Abhilfebeschluss des Landgerichts vom 9. März 2020.