BFH - Beschluss vom 07.06.2021
VIII B 123/20
Normen:
FGO § 78;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 322
BFH/NV 2021, 1292
BStBl II 2021, 915
DB 2021, 2333
DStRE 2021, 1147
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 02.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5093/20

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung der Akteneinsicht durch das FinanzgerichtBesetzung des Finanzgerichts bei Entscheidung über ein Akteneinsichtsersuchen

BFH, Beschluss vom 07.06.2021 - Aktenzeichen VIII B 123/20

DRsp Nr. 2021/12667

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Versagung der Akteneinsicht durch das Finanzgericht Besetzung des Finanzgerichts bei Entscheidung über ein Akteneinsichtsersuchen

Über die Art und Weise der Akteneinsicht hat der Senat und nicht der Vorsitzende Richter des FG zu entscheiden, soweit nicht der ab dem 01.01.2018 gesetzlich geregelte Sonderfall des § 78 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 FGO für elektronisch geführte Akten vorliegt.

Tenor

Die Beschwerde ist begründet.

Der Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 02.10.2020 – 5 K 5093/20 wird aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Normenkette:

FGO § 78;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat Klage gegen die Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2013 bis 2015 vor dem Finanzgericht (FG) erhoben. Mit Schreiben vom 19.08.2020 beantragte sein Prozessbevollmächtigter die Vorlage der in Papier geführten Verwaltungsakten, Betriebsprüfungsakten, Rechtsbehelfsakten und Handakten "in einer gängigen elektronischen Form" in entsprechender Anwendung des Art. 15 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der () —DSGVO— (Amtsblatt der Europäischen Union 2016, Nr. L 119, 1).