BFH - Urteil vom 10.10.2017
X R 33/16
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 ; EStG a.F. § 7g Abs. 3 bis 7;
Fundstellen:
BB 2020, 1966
BFHE 259, 519
Vorinstanzen:
FG München, vom 01.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2162/14

Zulässigkeit der Bildung einer Ansparabschreibung hinsichtlich mehrerer Pkw aus dem höchsten Preissegment

BFH, Urteil vom 10.10.2017 - Aktenzeichen X R 33/16

DRsp Nr. 2018/1030

Zulässigkeit der Bildung einer Ansparabschreibung hinsichtlich mehrerer Pkw aus dem höchsten Preissegment

Die Bildung einer den Gewinn mindernden Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. ist ausgeschlossen, soweit die geplanten Aufwendungen (hier: Anschaffung mehrerer PKW aus dem höchsten Preissegment) als unangemessen i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG anzusehen sind.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 1. März 2016 6 K 2162/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 ; EStG a.F. § 7g Abs. 3 bis 7;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erzielte gewerbliche Einkünfte aus der Vermittlung von Finanzanlagen (§ 15 des Einkommmensteuergesetzes —EStG—). Der Betrieb wurde am 1. Mai 2004 gegründet. Ihren Gewinn ermittelte sie nach § 4 Abs. 3 EStG. Für das Streitjahr 2006 legte sie folgende Einnahmen-Überschuss-Rechnung vor:

A. Betriebseinnahmen
1. Einnahmen 105.851,33
2. Sonstige Erlöse 0
3. Neutrale Erträge 27,61
4. Auflösung Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3, 6, 7 EStG 260.000,00
365.878,94
B. Betriebsausgaben
1. Sonstige Fahrzeugkosten 1.800,00
2. Bildung Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3, 6, 7 EStG 307.000,00
3.