BFH - Beschluss vom 22.12.2011
VIII B 251/09
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2012, 155
BFH/NV 2012, 443
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 14.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 966/06

Zulässigkeit der Durchführung von mehreren Folgeprüfungen durch das Finanzamt bei Feststellung von Gewinnermittlungsmängeln in der Vorprüfung

BFH, Beschluss vom 22.12.2011 - Aktenzeichen VIII B 251/09

DRsp Nr. 2012/2246

Zulässigkeit der Durchführung von mehreren Folgeprüfungen durch das Finanzamt bei Feststellung von Gewinnermittlungsmängeln in der Vorprüfung

NV: Weist der konkrete Einzelfall besondere tatsächliche Umstände auf, die darauf hindeuten, dass das FA bei Erlass einer Prüfungsanordnung sich möglicherweise von nicht sachgerechten, über die mitgeteilten Ermessungserwägungen hinausreichenden Gründen leiten ließ, kann es die Aufklärungspflicht des FG gebieten, dem weiter nachzugehen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung nach § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Das angefochtene Urteil leidet an dem geltend gemachten Verfahrensmangel ungenügender Sachaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Der Senat hält an der gegenteiligen Auffassung, die dem Beschluss vom 9. November 2010 in der Aussetzungssache VIII S 8/10 zugrunde lag, nicht mehr fest.