Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung nach § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Das angefochtene Urteil leidet an dem geltend gemachten Verfahrensmangel ungenügender Sachaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Der Senat hält an der gegenteiligen Auffassung, die dem Beschluss vom 9. November 2010 in der Aussetzungssache VIII S 8/10 zugrunde lag, nicht mehr fest.
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