OLG Celle - Beschluss vom 12.04.2021
9 W 38/21
Normen:
PartGG § 2 Abs. 2 Hs. 2; HGB § 24 Abs. 2;
Fundstellen:
NZG 2022, 125
NotBZ 2022, 45
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 25.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 81 AR 93/21

Zulässigkeit der Fortführung des Namens einer Sozietät durch eine Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten

OLG Celle, Beschluss vom 12.04.2021 - Aktenzeichen 9 W 38/21

DRsp Nr. 2021/14611

Zulässigkeit der Fortführung des Namens einer Sozietät durch eine Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten

Der bisherige Name einer Sozietät darf in einer Partnerschaftgesellschaft auch dann fortgeführt werden, wenn der namensgebende Gesellschafter schon vor der Umwandlung ausgeschieden ist (BGH - I ZR 195/99 - 28.02.2002).

1. Auf die Beschwerde der betroffenen Gesellschaft vom 25. März 2021 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergerichts - Hannover vom 25. Februar 2021 aufgehoben und das Registergericht angewiesen, dem Eintragungsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats Fortgang zu geben.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

3. Wert der Beschwerde: € 5.000,-.

Normenkette:

PartGG § 2 Abs. 2 Hs. 2; HGB § 24 Abs. 2;

Gründe:

I.

Mit notarieller Anmeldung vom 30. Dezember 2020 (Bl. 35 ff. d.A.) meldeten deren Gesellschafter die durch Formwechsel der bisherigen X-Rechtsanwälte GbR unter dem Namen ".X-Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB" gegründete Beschwerdeführerin zur Eintragung in das Partnerschaftsregister an. Der für die GbR namensgebende Gesellschafter, Rechtsanwalt X, gehört der Partnerschaftsgesellschaft nicht mehr an.