BFH - Urteil vom 28.07.2021
IX R 29/19
Normen:
EStG § 10d Abs. 4 Satz 4, § 23 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 62
DB 2021, 2740
DStZ 2021, 1011
Vorinstanzen:
FG München, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3043/18

Zulässigkeit der gesonderten Feststellung nacherklärter Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften bei Eintritt teilweiser Verjährung

BFH, Urteil vom 28.07.2021 - Aktenzeichen IX R 29/19

DRsp Nr. 2021/16579

Zulässigkeit der gesonderten Feststellung nacherklärter Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften bei Eintritt teilweiser Verjährung

Für nacherklärte Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften scheidet eine gesonderte Feststellung nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG i.d.F. des JStG 2007 bzw. § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 i.V.m. § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG i.d.F. des JStG 2010 aus, wenn hinsichtlich der Einkommensteuerfestsetzungen der Verlustentstehungsjahre (Teil–)Verjährung eingetreten ist. Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG i.d.F. des JStG 2007 bzw. § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 steht dem nicht entgegen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg vom 12.09.2019 – 10 K 3043/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Beschluss:

Das Revisionsverfahren des Klägers wird eingestellt, nachdem er mit Einwilligung des Beklagten die Revision zurückgenommen hat (§§ 125 Abs. 1, 121 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).

Die Kosten des zurückgenommenen Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 4 Satz 4, § 23 Abs. 3;

Gründe

I.