BFH - Urteil vom 22.05.2019
I R 11/19 (I R 80/14)
Normen:
AStG i.d.F. StVergAbG § 7 Abs. 6, Abs. 6a; AStG i.d.F. StSenkG § 10 Abs. 2; EG Art. 56 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1; AEUV Art. 63 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2550/12

Zulässigkeit der Hinzurechnung von Zwischeneinkünften einer in der Schweiz ansässigen Zwischengesellschaft

BFH, Urteil vom 22.05.2019 - Aktenzeichen I R 11/19 (I R 80/14)

DRsp Nr. 2019/15548

Zulässigkeit der Hinzurechnung von Zwischeneinkünften einer in der Schweiz ansässigen Zwischengesellschaft

1. Die aufgrund des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000 am 01.01.2001 in Kraft getretenen Änderungen des Systems der Hinzurechnungsbesteuerung haben dazu geführt, dass die sog. Standstill-Klausel des Art. 57 Abs. 1 EG (jetzt: Art. 64 Abs. 1 AEUV) keine Anwendung mehr findet und die Hinzurechnungsbesteuerung im Zusammenhang mit Direktinvestitionen hinsichtlich einer in einem Drittstaat (hier: Schweiz) ansässigen Zwischengesellschaft sich fortan an der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 Abs. 1 EG, jetzt: Art. 63 Abs. 1 AEUV) messen lassen muss. 2. Die Hinzurechnung von im Wirtschaftsjahr 2006 erzielten Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter einer in der Schweiz ansässigen Zwischengesellschaft beschränkt zwar die Kapitalverkehrsfreiheit, ist aber gerechtfertigt und verstößt daher nicht gegen Unionsrecht (Fortführung des EuGH-Urteils X vom 26.02.2019 - C–135/17, EU:C:2019:136, DStR 2019, 489).

Tenor

1. In Bezug auf den Feststellungsbescheid für das Wirtschaftsjahr 2005/Feststellungsjahr 2006 wird das Verfahren eingestellt.

2. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 21.10.2014 – 6 K 2550/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette: