BFH - Urteil vom 30.06.2020
IX R 3/19
Normen:
FGO § 40 Abs. 2; EStG § 10d Abs. 4 Satz 4, § 10d Abs. 4 Satz 5;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 48
BB 2021, 22
BFH/NV 2021, 403
BStBl II 2021, 859
DB 2021, 265
DStRE 2021, 239
FR 2023, 87
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1730/17

Zulässigkeit der Klage gegen einen auf 0,- EUR lautenden Steuerbescheid mit dem Ziel der Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrages

BFH, Urteil vom 30.06.2020 - Aktenzeichen IX R 3/19

DRsp Nr. 2020/18487

Zulässigkeit der Klage gegen einen auf 0,- EUR lautenden Steuerbescheid mit dem Ziel der Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrages

1. Die Klage gegen einen auf null € lautenden Steuerbescheid ist zulässig, wenn geltend gemacht wird, eine den verbleibenden Verlustvortrag erhöhende Besteuerungsgrundlage sei in ihm nicht berücksichtigt (Beseitigung der negativen Bindungswirkung). 2. Ist die Besteuerungsgrundlage im Steuerbescheid berücksichtigt (positive Bindungswirkung), besteht jedoch Streit über die Frage, ob sie den verbleibenden Verlustvortrag erhöht (hier: Altersentlastungsbetrag), muss die Klage gegen den Verlustfeststellungsbescheid gerichtet werden. Im Steuerbescheid wird nicht über die Berechnung des Verlustvortrags entschieden. 3. Eine Besteuerungsgrundlage (hier: Altersentlastungsbetrag) ist einem Steuerbescheid "zu Grunde gelegt", wenn sie in ihm (in zutreffender Höhe) berücksichtigt ist. Zumindest bei einem auf null € lautenden Steuerbescheid ist nicht zusätzlich erforderlich, dass sie sich auf die Höhe der festzusetzenden Steuer ausgewirkt hat (Abgrenzung von Senatsurteil vom 12.07.2016 – IX R 31/15, BFHE 255, 1, BStBl II 2018, 699).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 12.12.2018 – 10 K 1730/17 aufgehoben.

Die Klage wird als unzulässig verworfen.