BFH - Beschluss vom 17.07.2012
IV B 55/11
Normen:
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1817
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 21.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1361/06

Zulässigkeit der Klage gegen einen Feststellungsbescheid hinsichtlich einer voll beendeten Personengesellschaft

BFH, Beschluss vom 17.07.2012 - Aktenzeichen IV B 55/11

DRsp Nr. 2012/18905

Zulässigkeit der Klage gegen einen Feststellungsbescheid hinsichtlich einer voll beendeten Personengesellschaft

1. NV: Ist bereits die Einspruchsentscheidung zu Unrecht an eine bereits voll beendete KG und nicht an die Gesellschafter adressiert worden, obwohl die KG schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung untergegangen war, und war dies dem FA auch schon vor Erlass der Einspruchsentscheidung bekannt, so hat das FA die fehlerhafte Klägerbezeichnung dem Grunde nach veranlasst. 2. NV: Da in einem solchen Fall für das FA erkennbar war, dass die Klage zulässigerweise nur von den ehemaligen Gesellschaftern der voll beendeten Gesellschaft erhoben werden konnte, kann die Klage gegen den Wortlaut nur dahin ausgelegt werden, dass sie von einem oder allen ehemaligen Gesellschaftern eingelegt worden ist.

Ist eine Personenhandelsgesellschaft voll beendet, so ist ein Feststellungsbescheid an die Gesellschafter zu adressieren mit der Folge, dass diese klagebefugt sind.

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war am Gewinn und Verlust nicht beteiligte Komplementärin der durch Gesellschaftsvertrag vom Mai 2004 gegründeten V-KG. Einzige Kommanditistin dieser Gesellschaft war A.