OLG Celle - Urteil vom 06.10.2021
14 U 39/21
Normen:
HOAI 2009 § 35 Abs. 1 S. 2; HOAI 2013 § 6 Abs. 2 S. 4; VOB/B § 6 Abs. 6; BGB § 642; BGB § 314 Abs. 1 S. 2; BGB § 242; BGB § 649 aF;
Fundstellen:
BauR 2022, 283
MDR 2021, 1455
NJW-RR 2022, 168
NZBau 2022, 277
ZfBR 2022, 112
ZfBR 2022, 115
ZfBR 2022, 120
ZfBR 2022, 49
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 10.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 122/17

Zulässigkeit der nachträglichen Geltendmachung eines Umbauzuschlags bei schriftlicher Vereinbarung eines Umbauzuschlag von 0 %Anforderungen an die Darlegung von Mehrkosten aufgrund von BauzeitverlängerungenKündigung eines Ingenieurvertrages durch den Auftraggeber wegen der Verweigerung der Erbringung weiterer Leistungen ohne weitere Vertragsergänzungen durch den Auftragnehmer

OLG Celle, Urteil vom 06.10.2021 - Aktenzeichen 14 U 39/21

DRsp Nr. 2021/16094

Zulässigkeit der nachträglichen Geltendmachung eines Umbauzuschlags bei schriftlicher Vereinbarung eines Umbauzuschlag von 0 % Anforderungen an die Darlegung von Mehrkosten aufgrund von Bauzeitverlängerungen Kündigung eines Ingenieurvertrages durch den Auftraggeber wegen der Verweigerung der Erbringung weiterer Leistungen ohne weitere Vertragsergänzungen durch den Auftragnehmer

1. Eine schriftliche Vereinbarung, nach der zwischen den Parteien ein Umbauzuschlag von 0% vereinbart worden ist, steht den Fiktionen von § 35 Abs. 1 Satz 2 HOAI 2009 und § 6 Abs. 2 Satz 4 HOAI 2013 nicht entgegen, so dass der Auftragnehmer auch nachträglich keinen weiteren Umbauzuschlag fordern kann. 2. Mehrkosten aufgrund von Bauzeitverlängerungen sind konkret darzulegen. Schätzungen auf der Basis von Durchschnittswerten sind nicht ausreichend. 3. Ein wichtiger zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Grund liegt vor, wenn das Erbringen von vertraglich geschuldeten Leistungen von einer weiteren Vertragsergänzung abhängig gemacht wird.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 10.02.2021 - 14 O 122/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.