BFH - Urteil vom 20.12.2012
III R 59/12
Normen:
FGO § 44 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 709
FamRZ 2013, 626
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holsteint, vom 04.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 28/06

Zulässigkeit der Revision eines Ehegatten

BFH, Urteil vom 20.12.2012 - Aktenzeichen III R 59/12

DRsp Nr. 2013/4456

Zulässigkeit der Revision eines Ehegatten

NV: Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer muss feststehen, welcher Ehegatte sich beschwert fühlt und die Nachprüfung des Steuerbescheides begehrt. Für die wirksame Rechtsbehelfseinlegung des einen Ehegatten für den anderen Ehegatten ist erforderlich, dass der das Rechtsmittel führende Ehegatte unmissverständlich zum Ausdruck bringt, den Rechtsbehelf auch für den anderen Ehegatten einlegen zu wollen (ständige Rechtsprechung des BFH).

Hat nur ein Ehegatte Einspruch gegen einen Steuerbescheid eingelegt, so ist eine von dem anderen Ehegatten eingelegte Revision unzulässig.

Normenkette:

FGO § 44 Abs. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihr Ehemann wurden in den Jahren 2000 bis 2004 (Streitjahre) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann erzielte in allen Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, im Jahr 2000 zusätzlich solche aus Kapitalvermögen. Die Klägerin erzielte keine Einkünfte. Die Eheleute haben vier in den Streitjahren volljährige Kinder.