BFH - Urteil vom 11.10.2017
IX R 2/17
Normen:
AO § 5, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 172 Abs. 1 Satz 2, § 172 Abs. 1 Satz 3 ; FGO § 101, § 102;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2694/13

Zulässigkeit der schlichten Änderung des Steuerbescheides nach Erlass einer Einspruchsentscheidung

BFH, Urteil vom 11.10.2017 - Aktenzeichen IX R 2/17

DRsp Nr. 2018/1646

Zulässigkeit der schlichten Änderung des Steuerbescheides nach Erlass einer Einspruchsentscheidung

1. NV: Ein nach Erlass einer Einspruchsentscheidung, aber innerhalb der Klagefrist gestellter Antrag auf schlichte Änderung der Steuerfestsetzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist zulässig. 2. NV: Die Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO steht im Ermessen der Finanzbehörde. 3. NV: Liegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Änderung der Steuerfestsetzung vor, reduziert sich das Ermessen der Finanzbehörde hinsichtlich der Änderung auf Null. 4. NV: Bei Verpflichtungsklagen auf Erlass eines gebundenen Verwaltungsakts kommt es auf die im Zeitpunkt der Entscheidung in der Tatsacheninstanz bestehende Sach– und Rechtslage an. Dies gilt auch bei Ermessensentscheidungen, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 3. November 2016 11 K 2694/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 5, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 172 Abs. 1 Satz 2, § 172 Abs. 1 Satz 3 ; FGO § 101, § 102;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Änderungsbefugnis nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO).