Zulässigkeit der Steuerfreifreistellung von Sanierungsgewinnen nach dem BMF-Schreiben vom 27.3.2003 Steuerfreier Sanierungsgewinn auch ohne zivilrechtlichen Anforderungen entsprechenden Sanierungsplan und bei Teilerlass eines einzigen Gläubigers möglich
FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.11.2013 - Aktenzeichen 6 K 1267/11
DRsp Nr. 2014/3706
Zulässigkeit der Steuerfreifreistellung von Sanierungsgewinnen nach dem BMF-Schreiben vom 27.3.2003 Steuerfreier Sanierungsgewinn auch ohne zivilrechtlichen Anforderungen entsprechenden Sanierungsplan und bei Teilerlass eines einzigen Gläubigers möglich
1. Das BMF hat zumindest vom Grundsatz her keine Verwaltungspraxis contra legem eingeführt, indem es nach Wegfall von § 3 Nr. 66 EStG a.F. durch sein Schreiben vom 27.3.2003, IV A 6 – S 2140 – 8/03, BStBl 2003 I S. 240 Sanierungsgewinne unter bestimmten Voraussetzungen von der Ertragsbesteuerung ausgenommen hat (gegen Sächsisches FG, Urteil v. 4.4.2013, 6 K 211/09).2. Ein Steuererlass nach dem BMF-Schreiben in BStBl 2003 I S. 240 setzt nicht zwingend das Vorliegen eines Sanierungsplanes voraus, der die zivilrechtlichen Anforderungen an einen Sanierungsplan – Beschreibung und Analyse des Unternehmens, Krisenursachenanalyse, Lagebeurteilung, Leitbild des sanierten Unternehmens, Maßnahmen zur Sanierung des Unternehmens sowie eine Planverprobungsberechnung – erfüllt.
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