OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.01.2023
6 W 73/22
Normen:
RVG § 32 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 2; RVG -VV Nr. 3104; GVG § 86; GKG § 68 Abs. 1 S. 1; GKG § 63 Abs. 3; GKG § 63 Abs. 2; GKG § 39; GKG § 40;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 14.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 62/22

Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde bei Unterschreitung des Beschwerdewerts bezüglich der Gebührendifferenz des RechtsanwaltsAbänderung des Streitwertes von Amts wegen bei nur informatorischer Streitwertfestsetzung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.01.2023 - Aktenzeichen 6 W 73/22

DRsp Nr. 2023/1611

Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde bei Unterschreitung des Beschwerdewerts bezüglich der Gebührendifferenz des Rechtsanwalts Abänderung des Streitwertes von Amts wegen bei nur "informatorischer" Streitwertfestsetzung

Eine Streitwertbeschwerde im Hinblick auf die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist dann unzulässig, soweit die Gebührendifferenz den Beschwerdewert nicht erreicht. Eine Korrektur des Streitwertes von Amts wegen hat zu erfolgen, wenn dieser durch das erkennende Gericht lediglich "informatorisch" mitgeteilt worden ist.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die landgerichtliche Streitwertfestsetzung im Urteil vom 14.11.2022 wird als unzulässig verworfen.

Die landgerichtliche Streitwertfestsetzung im Urteil vom 14.11.2022 wird von Amts wegen abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Streitwert für die Gerichtsgebühren erster Instanz wird auf 19.833 € festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2; RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 2; RVG -VV Nr. 3104; GVG § 86; GKG § 68 Abs. 1 S. 1; GKG § 63 Abs. 3; GKG § 63 Abs. 2; GKG § 39; GKG § 40;

Gründe:

I.