BVerfG - Beschluß vom 08.02.1993
2 BvR 1765/92
Normen:
EStG § 21a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DStR 1993, 356
HFR 1993, 329
Information StW 1993, 311
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 19.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8096/85

Zulässigkeit der tatbestandlichen Rückanknüpfung im Steuerrecht

BVerfG, Beschluß vom 08.02.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 1765/92

DRsp Nr. 2005/15330

Zulässigkeit der tatbestandlichen Rückanknüpfung im Steuerrecht

1. Eine tatbestandliche Rückanknüpfung ist zulässig, soweit sie nicht gegen die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit verstößt und damit das Grundrecht verletzt, das mit der Verwirklichung des betreffenden Tatbestandsmerkmals vor der Verkündung der Norm "ins Werk gesetzt" worden ist. 2. Bereits nach damaliger Einschätzung erst ab dem Jahre 1983 zu erwartende negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in gleicher Weise steuerlich geltend machen zu können, wie dies im damals laufenden Veranlagungszeitraum möglich gewesen wäre, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen, da es sich auf den Fortbestand steuerlicher Subventionstatbestände für zukünftige Veranlagungszeiträume bezieht und die Neuregelung einen Vorteil bei der Besteuerung selbstgenutzter Wohnungen in sog. unechten Zweifamilienhäusern gegenüber selbstgenutzten Einfamilienhäusern beseitigen soll.

Normenkette:

EStG § 21a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe: