BFH - Beschluss vom 24.10.2012
I B 140/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GVG § 21e Abs. 1 S. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 226
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 06.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 12115/11

Zulässigkeit der Verteilung der Geschäfte des Finanzgerichts nach dem jeweils beteiligten Finanzamt

BFH, Beschluss vom 24.10.2012 - Aktenzeichen I B 140/12

DRsp Nr. 2013/155

Zulässigkeit der Verteilung der Geschäfte des Finanzgerichts nach dem jeweils beteiligten Finanzamt

1. NV: Das Gebot des gesetzlichen Richters ist nicht verletzt, wenn sich nach dem Geschäftsverteilungsplan eines FG die Zuständigkeit der Senate außerhalb der Spezialmaterien nach den jeweils beteiligten Finanzämtern richtet. 2. NV: Das FG kann anstelle von Entscheidungsgründen auf die Begründung eines dem Urteil vorangegangenen Beschlusses über die Ablehnung eines AdV-Antrags in gleicher Sache verweisen.

Die nach dem jeweils beteiligten Finanzamt unterscheidende Verteilung der allgemeinen, nicht in die Spezialzuständigkeit eines bestimmten Senats fallenden Streitsachen in der Geschäftsverteilung des Finanzgerichts wird den Anforderungen an eine Verteilung der Geschäfte nach generell-abstrakten Merkmalen gerecht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GVG § 21e Abs. 1 S. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I. Der 12. Senat des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 6. August 2012 12 K 12115/11 eine Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --einer GmbH-- betreffend die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag 2008 als unbegründet abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Revision gegen das FG-Urteil und stützt ihr Begehren auf Verfahrensmängel.