OLG Brandenburg - Urteil vom 21.12.2017
5 U 64/17
Normen:
ZPO § 233;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 28.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 316/15

Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zum Widerruf eines ProzessvergleichsBeweiskraft des OK-Vermerks des zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes benutzten Faxgeräts

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 5 U 64/17

DRsp Nr. 2018/11697

Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zum Widerruf eines Prozessvergleichs Beweiskraft des OK-Vermerks des zur Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes benutzten Faxgeräts

1. Der "OK-Vermerk" auf einem Sendebericht belegt nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung der Signale an das Empfangsgerät des Gerichts. 2. Zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung und die Aufklärungspflichten des Gerichts zu der Frage, inwieweit der Nachweis des vollständigen Empfangs der gesendeten Signale erbracht ist. 3. Gegen die Versäumung der in einem Prozessvergleich vereinbarten Widerrufsfrist findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

Auf die Berufung der Kläger wird das am 28. April 2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 11 O 316/15, aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 233;

Gründe:

I.