KG - Beschluss vom 28.06.2023
23 U 41/23
Normen:
GmbHG § 16 Abs. 3 S. 4;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 95 O 98/22

Zulässigkeit der Zuordnung eines Widerspruchs gegen die Gesellschafterliste nach Einziehung eines GeschäftsanteilsAufstockung des Anteils der übrigen Gesellschafter

KG, Beschluss vom 28.06.2023 - Aktenzeichen 23 U 41/23

DRsp Nr. 2023/11989

Zulässigkeit der Zuordnung eines Widerspruchs gegen die Gesellschafterliste nach Einziehung eines Geschäftsanteils Aufstockung des Anteils der übrigen Gesellschafter

Im Fall einer Einziehung und Aufstockung ist § 16 Abs.3 S.4 GmbHG nicht anwendbar.

Grund hierfür ist, dass der Geschäftsanteil des widersprechenden früheren Gesellschafters aufhört zu existieren und ein gutgläubiger Erwerb damit von vornherein nicht in Betracht kommt.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20.02.2023, Az. 95 O 98/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

GmbHG § 16 Abs. 3 S. 4;

Gründe:

Das Landgericht hat zutreffend den Antrag abgewiesen. Dem Verfügungskläger steht ein Anspruch auf Zuordnung eines Widerspruchs gem. § 16 Abs.3 S.4 GmbHG nicht zu.